Eine Frau hält ein Schild mit einem Schloss in der einen Hand und in der anderen Hand ein Notebook

Facebook-Nutzer aufgepasst bei der Datenweitergabe bei Spiele-Apps

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) muss Facebook die Präsentation von Spielen im „App-Zentrum“ in der gegenwärtigen Form unterlassen. Dem klagenden vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) steht insofern ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Facebook auf Unterlassung.  

Anlass zur Klage gab dem Kläger das Verhalten der Beklagten, die auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so präsentierte, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie „Spiel spielen“ gleichzeitig erklärten, dass der Spielebetreiber über die von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerke berechtigt ist, die dort hinterlegten personenbezogenen Daten zu erhalten und Informationen im Namen des Nutzers zu übermitteln.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist hier zunächst der Ansicht, dass die Beklagte mit der Präsentation der Spiele im „App-Zentrum“ gegen §§13 Abs. 1 S. 1 TMG, 4a Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. verstoße. Der Verstoß sei gegeben, weil die den Nutzern erteilten Hinweise zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten unzureichend seien und damit keine Grundlage für eine nach § 4a Abs. 1 BDSG aF wirksame Einwilligung bilden könnten.  Dieser Verstoß löse einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus, den er als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 S.3 UWG auch berechtigterweise geltend machen könne.

Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers pauschal. Der Umfang und Zweck der Datennutzung sei offensichtlich und ergebe sich aus der Natur der Sache, nämlich der Vertragsdurchführung.

Der BGH hat sich hier der Sichtweise und den Argumenten des Klägers angeschlossen und Facebook zur Unterlassung des Betreibens der „Spiele-App“ in der jetzigen Form verurteilt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher müssen beim Besuch ihres Facebook-Profils nicht mehr befürchten, dass sie durch das Anklicken von weiterleitenden Spiele-Apps persönliche auf Facebook gespeicherte Daten den Spielebetreibern zugänglich machen.

Ein guter und weitreichender Datenschutz macht keinen Sinn – das kann man als Fazit aus dieser Entscheidung für den Verbraucher ziehen – wenn er im Onlinebereich für soziale Netzwerke (wie hier: Facebook) auf einmal nicht gelten soll.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Es wurde auch höchste Zeit, dass der Bundesgerichtshof der unbefugten Datenweitergabe durch Facebook einen Riegel vorschiebt.

Daten sind das geldwerte Gut der Zukunft. Facebook finanziert sich über Werbung und hat ein riesiges Datenvolumen. Man kann dieser Datenmacht nur damit begegnen, dass man jedem Einzelnen das Alleinverfügungsrecht über die eigenen Daten zugesteht und ihm ein dahingehendes unmissverständliches Zustimmungsrecht einräumt. Dieses Urteil geht definitiv in die richtige Richtung.    

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten insbesondere im Internet sorgsam mit ihren vertraulichen Daten umgehen. Insbesondere, wenn sie soziale Netzwerke wie Facebook, WhatsApp, LinkedIn u.ä. benutzen, sollten sie besonders wachsam sein. Hier empfehlen wir, sich bei diesen Netzwerken abzumelden, bevor man andere Seiten aufsucht. Außerdem ist es ratsam unter den Einstellungen alle voreingestellten Häkchen zur Zustimmung der Datenweitergabe zu entfernen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2020 hat das Aktenzeichen Az BGH ZR I 186/17.

Stand: Februar 2020

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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