Ein Zahlenschloss liegt auf mehreren Kreditkarten

Aufgepasst: Zeit ist Geld – wenn die EC-Karte weg ist!

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt haftet ein Kreditinstitut eventuell nicht für die nach Kartenverlust erfolgten Geldabhebungen. Dies kann bei einem Verschulden des Kontoinhabers bei der Verwahrung seiner PIN und/oder bei der nicht sofortigen Veranlassung der Kartensperrung der Fall sein.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt eine Kontoinhaberin gegen ihre Bank auf Rückzahlung des Betrages von 1.000 Euro, der aufgrund zweier Barabhebungen zu je 500 Euro nach Verlust und Bemerken dieses Verlusts, aber zeitlich vor Abgabe einer Verlustmeldung ihrer EC-Karte entstanden ist.

Die Klägerin machte am 11.11.2019 um 10:42 Uhr eine Verlustmeldung der Kreditkarte gegenüber ihrer Bank und veranlasste deren Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr kam es aber zu zwei Barabhebungen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung gab die Klägerin an, dass sie den Kartenverlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt habe.

Bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber ihrer Bank behauptet die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Nachhauseweg verloren oder entwendet bekommen zu haben. Den Kartenverlust habe sie erst um 10:30 Uhr bemerkt. Im Übrigen habe auch niemand autorisierten Zugang zu ihrer PIN-Nummer, sodass diese vermutlich ausgespäht worden sein müsse.

Die Klägerin beantragt nun „Rück“-Zahlung von 1.000 Euro durch die Beklagte, die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie sich pflichtgemäß im Sinne des Girokontovertrages verhalten habe. Insbesondere habe sie den Kartenverlust nicht schuldhaft zu spät angezeigt. Es ist ein unverzügliches Anzeigen erforderlich. Unverzüglich wird im Zivilrecht mit „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert. Bei einem Bemerken des Kartenverlusts um 10:30 Uhr und einer Kartenverlustanzeige um 10:42 Uhr könne unzweifelhaft von der geforderten Unverzüglichkeit ausgegangen werden.

Der Beklagten zufolge entspricht die Darstellung der Klägerin bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs jedoch nicht den wirklichen Geschehnissen. Denn in ihrer schriftlichen Verlustmeldung lege die Klägerin das Bemerken des Kartenverlusts bereits auf 10:10 Uhr. Die erst um 10:42 Uhr erfolgte Verlustanzeige und Kartensperrung sei deutlich zu spät erfolgt. In über einer halben Stunde hätten Unbefugte genügend Zeit gehabt, um Abbuchungen vorzunehmen. Hierfür könne aber nun nicht mehr der Vertragspartner des Kartenvertrages (sprich: die Bank) haftbar gemacht werden. Eine rechtzeitige Verlustanzeige und Kartensperrung hätte hier nachweislich deutlich früher erfolgen können, sodass der konkrete Schaden infolge der unbefugten Abbuchungen hätte vermieden werden können.

Das Amtsgericht hat sich hier der Sichtweise der beklagten Bank angeschlossen und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Es stellt zusätzlich fest, dass die Klägerin möglicherweise gegen eine zusätzliche Obliegenheit verstoßen habe, da hier mit der Original-Karte und Original-PIN abgehoben wurde. Diese Obliegenheit bestehe darin, die EC-Karte und die dazugehörige PIN an getrennten Orten voneinander aufzubewahren.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Amtsgericht Frankfurt erstinstanzlich entschieden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass hiergegen noch ein weiteres Rechtsmittel eingelegt wird, da es sich lediglich um einen Streitwert von 1.000 Euro handelt und viel dafürspricht, dass eine weitere Instanz lediglich das Ersturteil im Tenor kostenpflichtig bestätigen würde.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher sollten sich über ihre Pflichten bei dem Verlust ihrer EC-Karte im Klaren sein. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche Anzeige eines Kartenverlusts nach Bemerken desselben. Wenn also ein Schaden nach dem Bemerken, aber noch vor dem rechtzeitigen Anzeigen des Verlusts entsteht, muss der Kartenbenutzer auch für den Schaden haften. Eine weitere Obliegenheit des Kartennutzers besteht darin, dass er die Karte und die dazugehörige PIN an getrennten Orten voneinander aufbewahrt.

Ist das Urteil gut?

Daumen waagerecht. Einerseits wäre es für die Verbraucherin begrüßenswert gewesen, wenn an die Voraussetzungen der Unverzüglichkeit nicht zu hohe Anforderungen gestellt würden. Eine telefonische Verlustanzeige 36 Minuten nach Bemerken des tatsächlichen Verlusts kann gleichwohl noch als schnell angesehen werden. Andererseits hätte durch eine schnellere Verlustanzeige, die Karte gesperrt und der konkrete Schaden vermieden werden können. Da ist es dann nur konsequent und auch angemessen, wenn die Verbraucherin den Schaden tragen muss, zu dessen Vermeidung sie ja auch vertraglich verpflichtet ist (Schadensminderungspflicht).

Was können Verbraucher jetzt tun?

Ein Kartenverlust muss schnellstens gemeldet werden. Dazu reicht eine unverzügliche telefonische Verlustanzeige gegenüber der eigenen Bank oder gegenüber der EC-Kartenverlusthotline, sobald der Verlust bemerkt wird. Um in einem Verlustfall schnell reagieren zu können, sollte man sich die Telefonnummern der EC-Kartenverlusthotline und die eines Ansprechpartners in seiner Bank als Kontakte in seinem Handy abspeichern. In dem hoffentlich nie eintretenden Kartenverlustfall könnte man dann schnell reagieren und wäre jedenfalls auf der sicheren Seite.

Außerdem sind immer – und darauf ist besonders zu achten! – EC-Karte und die dazugehörige PIN an voneinander getrennten Orten aufzubewahren.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Amtsgerichts (AG) Frankfurt a. M. vom 31.08.2021 hat das Aktenzeichen AZ- 32 C 6169/20.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema