Eine Geschenkverpackung mit langer roter Schleife

Aufgepasst bei Gutscheinen für Werbegeschenke!

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist einem Telekommunikationsunternehmen die Werbung mit einem persönlichen Gutschein für einen WLAN-Repeater nicht gestattet, solange es nicht darauf hinweist, dass es nur einen begrenzten Vorrat dieser Werbegeschenke gibt. Ein versteckter Hinweis auf der Rückseite der aufgeklebten Gutscheinkarte reicht nicht,

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Vodafone GmbH wegen irreführender Werbung vor dem Landgericht Düsseldorf.

Ein von der Beklagten versandter, personalisierter Werbeflyer enthielt eine Gutscheinkarte für einen WLAN-Repeater, mit dem sich die Reichweite des häuslichen Drahtlosnetzwerks verbessern lässt. Dieses “Treue-Geschenk“ stehe für die Kunden gegen Vorlage der Gutschein-Karte in einem Vodafone-Shop seiner Wahl zur Abholung bereit, hieß es. Der zusätzliche Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ war nur versteckt unter der aufgeklebten Gutscheinkarte sowie am Rand der Kartenrückseite in einer winzigen Fußnote zu sehen.

Der Kläger begehrt nun von der Beklagten die Unterlassung dieser als wettbewerbswidrig empfundenen Werbung.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist hier der Auffassung, dass die Werbung irreführend ist. Sollten Bedingungen für Werbegeschenke gelten, müssten diese sowohl leicht zugänglich sein als auch klar und unzweideutig angegeben werden. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Denn die ungewöhnlich platzierten Hinweise auf die nur begrenzte Verfügbarkeit der Werbegeschenke werde normalerweise nicht zu Kenntnis genommen. Die Aufmachung des Flyers erwecke beim Verbraucher die Erwartungshaltung, dass für ihn jedenfalls ein Geschenk bereitstehe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich eine so wesentliche Information unter der Gutscheinkarte oder auf der Rückseite der Gutscheinkarte befindet.

Die Beklagte sieht die Sach- und Rechtslage naturgemäß anders. Ihrer Ansicht nach ist es vom Verbraucher durchaus zu erwarten, dass er die Begrenzung des Werbegeschenks („Solange der Vorrat reicht“) tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Außerdem gehe jeder Verbraucher vernünftigerweise davon aus, dass vorgenannte Geschenkofferte nur unter der Bedingung der tatsächlichen Verfügbarkeit der Geschenke gemacht werden könne. Im Übrigen sei es im streitgegenständlichen Fall auch gar nicht zu einem Engpass gekommen, sodass jeder Verbraucher, der die Voraussetzungen erfüllt hat, mit einem Geschenk bedacht worden sei.

Das Landgericht hat sich hier der klägerischen Ansicht angeschlossen und die Beklagte wegen Irreführung zur Unterlassung vorgenannter Werbung verurteilt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Landgericht Düsseldorf in der ersten Instanz entschieden. Eine Berufung zu dem nächsthöheren Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wäre noch möglich, aber nicht zu erwarten. Hier bewertet das Landgericht die streitgegenständliche Werbung der Beklagten als irreführend für den Verbraucher. Es geht nicht etwa um Rechtsbegriffe, die man unterschiedlich auslegen könnte. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich ein anderes Gericht für weniger Verbraucherschutz entscheiden würde und hier keine Irreführung des Verbrauchers annehmen würde.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte diese Entscheidung noch einmal kostenpflichtig von dem OLG bestätigen lässt.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Es wird hier den Mobilfunkkunden gegenüber ihrem Anbieter Vodafone der Rücken gestärkt. Letzterer darf keine Versprechen für Werbegeschenke mehr machen, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Geschenke nur unter der Bedingung gewährt werden, dass sie von der Beklagten verfügbar sind.

Es ist somit für die Beklagte unmöglich, in der Werbung absurde Werbeversprechungen zu machen und sich dann im Nachhinein mit einer mangelnden Verfügbarkeit der versprochenen Treue-Geschenke in den Shops herauszureden, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen wurde.

An diese Rechtsprechung werden sich auch die anderen Mobilfunkanbieter halten müssen.

Ist das Urteil gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Das Landgericht schützt den Verbraucher hier vor einer Irrtumserregung durch den Mobilfunkanbieter Vodafone.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten Werbeversprechen in jedem Fall ausgesprochen kritisch gegenübertreten. Regelmäßig dürften diese nur unter der Bedingung der tatsächlichen Verfügbarkeit der Werbegeschenke erfolgen. Sollte der Verbraucher auf diesen Umstand jedoch nicht deutlich hingewiesen werden, liegt eine irreführende Werbung vor und der Verbraucher sollte unmittelbar seine Verbraucherzentrale vor Ort kontaktieren, damit von dort aus weitere Schritte unternommen werden können, um diese unlautere Werbung zu beenden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des LG Düsseldorf vom 26.01.2022 hat das Aktenzeichen Az 12 O 36/21.

Stand: März 2022

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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