Ein Mann sitzt am Notebook und bezahlt mit seiner Kreditkarte einen Einkauf

Kunden aufgepasst bei der Bezahlung von Online-Käufen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Kunden mit Wohnsitz in der Bundesrepublik die Rechnungen für ihre Online-Bestellungen auch von Konten im EU-Ausland bezahlen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Onlinehändler Pearl GmbH auf Zulassung der kostenlosen Zahlungsüberweisung von Konten aus dem EU-Ausland.

Auf der Internetpräsenz des Online-Versandhändlers hatte ein Kunde erfolglos den Versuch unternommen, seine Rechnung per Lastschrift von einem Konto in Luxemburg zu begleichen. Nachdem der Kunde seine Kontonummer eingegeben hatte, erschien der Hinweis „Ungültige IBAN“. Auf entsprechendes Nachfragen hin erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“

Zur Erklärung sei hier auf Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union hingewiesen, nach dem Unternehmen ihren Kunden nicht auferlegen dürfen, in welchem Land innerhalb der Europäischen Union das Konto zu führen ist, von wo aus die Rechnungsbeträge eingezogen werden.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte gibt hier zu verstehen, dass sie ja grundsätzlich Lastschriften und Überweisungen von Auslandskonten akzeptiere. In besonderen Einzel- und Ausnahmefällen könne sie jedoch aufgrund interner Parameter, die sie wegen ihres Geheimhaltungsbedürfnisses hier nicht offenlegen kann, zur Sicherung eines geregelten Zahlungsverkehrs nur ein Inlandskonto akzeptieren.

Der klagende vzbv ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrer Voreinstellung gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese Verordnung untersagt es Unternehmen, ihren Kunden vorzuschreiben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem Rechnungszahlungen eingezogen werden. Die Einlassung der Beklagten ist eine nicht kontrollierbare Schutzbehauptung.

Letzter Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) angeschlossen und der Klage stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Verbraucher kann sich sicher sein, dass die SEPA-Verordnung der EU auch im Online-Handel gilt. Auf die Einhaltung der SEPA-Verordnung wird gerichtlicherseits besonders geachtet.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Das Urteil setzt nur konsequent die SEPA-Verordnung der EU um. Es bewirkt, dass sich der Verbraucher auch im Zahlungsverkehr auf den europäischen Einigungsgedanken der EU verlassen kann und Zahlungen von EU-Auslandskonten akzeptiert werden müssen. Der Möglichkeit von Unternehmen, sich im Zahlungsverkehr auf nationalstaatliche Lösungen zurückzuziehen und damit den freien Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu blockieren, wird somit ein Riegel vorgeschoben.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher können ihre Online-Rechtsgeschäfte unbedenklich über ein Konto im EU-Ausland abwickeln. Dieses muss vom entsprechenden Online-Verkäufer oder –Leistungsanbieter auch als Zahlungskonto akzeptiert werden. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, so sollte unmittelbar Kontakt mit der örtlichen Verbraucherzentrale aufgenommen werden, damit von dort aus weitere Schritte ergriffen werden können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.02.2020 hat das Aktenzeichen Az I ZR 93/18.

Stand: Juli 2020

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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