Eine Damenhand hält ein Vergrößerungsglas auf einen von fünf - auf kleine Holzwürfel gedruckte - Sterne

Onlinehandel: Aufgepasst bei Kundenbewertungen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt sind Online-Händler dazu verpflichtet, gekaufte Kundenbewertungen auch als solche kenntlich zu machen. Anderenfalls würden Kundinnen und Kunden mit unlauterer, getarnter Werbung konfrontiert.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hat ein Unternehmen, das im Internet entgeltlich die Vermittlung von Kundenrezensionen für Händler von Online-Verkaufsplattformen anbietet, gegen die Firma Amazon auf Unterlassung geklagt.

Zum Sachverhalt: Auf der Internetseite der Beklagten werden die angebotene Produkte mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem rezensiert. Im Rahmen des „Early Reviewer Programms“ (ERP). Hierbei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die vorher auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace erstanden wurden. Aufgrund dieser Bewertungen, die auch für deutsche Kundinnen und Kunden angezeigt werden, wird nun ein Gesamtergebnis ermittelt. Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten die Unterlassung vorgenannter Vorgehensweise, vor allem aber das Unterlassen, dass ERP-Rezensionen in das Gesamtbewertungsergebnis einfließen und nicht darauf hingewiesen wird, dass sie bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.

In dem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat die Klägerin obsiegt und eine Unterlassungsverpflichtung erstritten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum OLG Frankfurt am Main eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen nicht zu beanstanden sei, da sie für den Verbraucher wichtige Prüfpunkte enthalten und sie daran auch nichts verdiene. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Rezensenten ihre Bewertungen nach bestem Wissen und Gewissen abgeben. Im Übrigen rechneten Verbraucher damit, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einfließen, die sachlich nicht begründet sind.

Die Klägerin vertritt einen völlig anderen Standpunkt.  Sie ist der Ansicht, dass „bezahlte Bewertungen“ sehr wohl im geschäftlichen Interesse liegen. Aus der – wenn auch kleinen – finanziellen Belohnung für die Rezensenten folge zwangsläufig, dass diese bei der Abgabe der Bewertung auch von sachfremden Einflüssen geleitet werden können. Es bestehe eine nicht unerheblich große konkrete Gefahr, dass eine gewisse Anzahl der Teilnehmer an dem Programm sich ermutigt sehe, ein Produkt besser zu bewerten als sie das eigentlich für angemessen halte; nur um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen. Bezahlte Kundenbewertungen haben für die Klägerin eher den Charakter von Werbung als von unabhängigen Bewertungen, mit denen der Verbraucher berechtigterweise rechnet. Somit ist die bisherige Praxis zu unterlassen und bezahlte Kundenbewertungen – was grundsätzlich legitim ist – als Werbung zu kennzeichnen.

Der letzten Ansicht hat sich auch das OLG angeschlossen. Es hat somit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG über eine Berufung gegen ein Urteil des LG entschieden. Die Entscheidung ist im Eilverfahren ergangen und unanfechtbar. Es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dem Verbraucher wird zukünftig eine Orientierungshilfe bei seiner Kaufentscheidung bei Amazon an die Hand gegeben. Er wird zukünftig bezahlte Rezensionen in der Kategorie von Werbung für ein Produkt abspeichern können. Somit wird die autonome Kaufentscheidung gestärkt.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Das OLG macht hier kurzen Prozess mit als Kundenrezension getarnter Werbung. Die Objektivität und Unabhängigkeit von bezahlten Rezensionen hat aus Verbrauchersicht die Aussagekraft von Werbung. Um bewusst erzeugten Fehlvorstellungen und damit einhergehenden Enttäuschungen des Verbrauchers vorzubeugen, sind bezahlte Rezensionen nunmehr als Werbung kenntlich zu machen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie zügig und umfassend Amazon dieses Urteil umsetzen wird.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich nicht blind auf Kundenrezensionen bei Amazon verlassen. Hierunter können tatsächlich unabhängige Produktbewertungen sein, aber auch gekaufte „Rezensionen“, die eher den Charakter einer Produktwerbung haben. Der Verbraucher kann und muss zukünftig selbstständig darüber entscheiden, ob Werbung, Kundenrezensionen oder andere Kriterien bei seiner Kaufentscheidung die maßgebliche Rolle spielen. Diesem Urteil folgend wird es dem Verbraucher jedoch deutlich leichter gemacht, bezahlte Kundenrezensionen als Werbung zu verstehen.

Sollten innerhalb der nächsten Wochen gekaufte Rezensionen von Amazon immer noch nicht als Werbung kenntlich gemacht werden, so sollte der Verbraucher Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit über das weitere Vorgehen beratschlagt werden kann (zum Beispiel Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung usw.).

Wo ist die Entscheidung zu finden?

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 09.06.22 hat das Aktenzeichen Az 6 U 232/21.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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