Ein junger Apotheker berät eine Kundin

Apothekenkunden aufgepasst beim Medikamentenkauf!

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist jedes noch so geringfügige Geschenk als Beigabe zu einem rezeptpflichtigen Medikament (zum Beispiel ein kostenloses Päckchen Taschentücher) verboten.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Klägerin ist hier die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt in Darmstadt eine Apotheke.

Im September des Jahres 2014 schenkte die Beklagte einem Kunden, der ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwarb zusätzlich einen „Brötchen-Gutschein“ über „2 Wasserweck und 1 Ofenkrusti“. In einer nahegelegenen Bäckerei konnte dieser Gutschein unproblematisch eingelöst werden.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, dass die Beklagte die Verknüpfung des Verkaufs rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der Schenkung eines Brötchen-Gutscheins unterlässt. Das Landgericht hat in der Eingangsinstanz ebenso wie das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz der Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte bringt hier zunächst vor, dass die Gewährung von Werbeabgaben durch Apotheken seit je her üblich wäre und eigentlich auch nie zu Beschwerden seitens der Kunden geführt habe.  Zwar ist es sicher schon einmal vorgekommen, dass ein Kunde mit Werbegeschenken nichts anfangen kann, es stehe einem Kunden jedoch frei, welche Apotheke er mit welchen Werbegeschenken und welchen Endpreisen aufsucht. Würde man einen Unterlassungsanspruch bejahen, so würde man den freien Wettbewerb unter den Apotheken und damit die freie Marktwirtschaft beschneiden. Außerdem gibt es ja ohnehin eine Preisbindung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln, sodass es einer weiteren Regulierung nicht bedarf und die Medikamentenpreise durch ein solches Werbeverbot auch nicht billiger würden. Denn die Werbegeschenke dienen ja ausschließlich der Kundenbindung. Im Übrigen würde es durch diese Handhabung zu einer Diskriminierung von Inlandsapotheken gegenüber solchen im benachbarten Ausland kommen. Letztere kennen das Verbot von Werbegeschenken  nicht. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, der das gesamte deutsche Rechtssystem durchzieht, wäre somit ausgehebelt. 

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Verbot aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Werbeabgaben für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen gegen das geltende Preisangabenrecht und sind wettbewerbswidrig (§§ 3, 3a UWG iVm § 7 I 1 HWG, § 78 II 2 und 3, III 1 AMG). Überdies liegt hier keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Ungleichbehandlung von Inländern im Vergleich zu anderen Unionsbürgern sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Ein wichtiger sachlicher Grund im Blick auf die Arzneimittelpreisbindung ist bereits darin zu sehen, dass der nationale Gesetzgeber hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkaufs durch europäisches Primärrecht und die darin geregelte Warenverkehrsfreiheit eingeschränkt ist, während hingegen innerhalb Deutschlands eine solche Einschränkung nicht besteht. Ein weiterer sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von in Deutschland und in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässigen Apotheke rechtfertigt, ist die Tatsache, dass sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes nicht so stark auswirken wie auf in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Apotheken, die für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen sind.

Dieser Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen. Es ist somit zu unterlassen, dass Apotheken an Kunden beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente unentgeltlich Werbegeschenke abgeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden. Die Vorinstanzen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Berufungsinstanz) und des Landgerichts Darmstadt (Erstinstanz) sahen die Rechtslage ähnlich.  Es wird nun keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Nach diesem Urteil dürfen Werbegeschenke für rezeptpflichtige Medikamente nicht mehr erfolgen.

Die Verbrauchererwartung hinsichtlich Werbegeschenken zu rezeptpflichtigen Medikamenten sollte sich auf „null“ reduzieren.

Ist das Urteil gut?

Nein, uneingeschränkt Daumen nach unten. Hier übertreibt es der Bundesgerichtshof mit der Vergleichbarkeit von Medikamentenpreisen in Apotheken nun wirklich. Es gibt ja ohnehin eine Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente, sodass sie nach diesem Urteil für den Verbraucher auch nicht billiger werden. Da wirkt es eher befremdlich und entgegen den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, wenn man – wie hier der Bundesgerichtshof – den Apothekern die Möglichkeit nimmt, ihre Kunden durch Kleinigkeiten für den Kauf eines bestimmten Medikaments bei sich zu belohnen. 

Was können Verbraucher jetzt tun?

Sollten Sie Ihre rezeptpflichtigen Arzneimittel über Ihre heimische Apotheke vor Ort und nicht über eine Versandapotheke im europäischen Ausland beziehen, müssen Sie sich darauf einstellen, keine kostenlosen Werbegeschenke mehr für Ihren Kauf zu erhalten.

Kostenlose Werbegeschenke dürfen allerdings auch bei einem sogenannten Mischkauf verteilt werden. Wenn sowohl rezeptpflichtige auf der einen Seite als auch nicht-rezeptpflichtige Medikamente auf der anderen Seite gekauft werden, dürfen nach wie vor kostenlose Werbegeschenke gemacht werden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.19 hat das Aktenzeichen Az I ZR 206/17. Letztinstanzliche Entscheidung.

Stand: Juni 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema