Eine junge Frau sitzt in einem Tonstudio hinter einem Mikrofon und einer Kamera

Besucher von Nachrichtenportalen aufgepasst bei Produktempfehlungen

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin ist es erforderlich, dass die Betreiber von Nachrichtenportalen in ihren Artikeln enthaltene Produktempfehlungen deutlich als Werbung kennzeichnen; das gilt unter der Voraussetzung, dass sie mit einer Provision am Verkauf der Produkte beteiligt sind.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma BuzzFeed Inc., die in NYC ansässig ist.

Die Beklagte hatte auf der Startseite ihres deutschen Online-Portals mehrere Artikel mit Überschrift und kurzer Zusammenfassung des Inhalts aufgelistet.  Hierunter befand sich auch ein Artikel mit dem Titel „18 geniale Dinge, die Du Dir 2018 mit Deinem Amazon-Gutschein gönnen musst“.  Per Klick gelangte der Nutzer dann auf die Seite mit den angekündigten Produktempfehlungen, die wie ein gewöhnlicher redaktioneller Artikel aussah. In Wirklichkeit handelte es sich in diesem Fall jedoch um bezahlte Werbung: Durch den Klick auf den Produktlink gelangte man direkt auf die Produktseite von Amazon. BuzzFeed Inc. erhielt für jeden vermittelten Kauf eine Provision. Dies konnten die Seitenbesucher nur indirekt aus einem nur schwer wahrnehmbaren und in Minischrift gefassten Zusatz erkennen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung dieser nicht als solcher gekennzeichneten Werbung.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Produktempfehlungen nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet seien und dem Verbraucher suggerierten, es handle sich um einen redaktionellen Artikel, wohingegen es sich tatsächlich um bezahlte Werbung handele. Der Verbraucher ginge berechtigterweise davon aus, dass redaktionelle Artikel ohne Gegenleistung erbracht werden. Es müsse zweifelsfrei und offensichtlich klar sein, dass ein Seitenbetreiber eine Provision erhält, wenn ein Nutzer den in der Produktempfehlung verlinkten Artikel kauft.  Dass die Produktempfehlung aus kommerziellen Zwecken erfolgt, müsse offensichtlich auf den ersten Blick erkennbar werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der in kleinerer Schrift verfasste Hinweis auf eine Provision bei Kaufabschluss hier völlig ausreichend sei. Schließlich sei die Überschrift hier bereits so gefasst, dass man vernünftigerweise mit nichts anderem als Werbung rechnen könne. Schließlich herrsche ja Vertragsfreiheit in der Bundesrepublik und niemand werde zum Vertragsschluss gezwungen; dies sei ein völlig freiwilliger Akt. Dass die Werbung als redaktioneller Artikel aufgemacht sei, liege doch eindeutig in ihrer Gestaltungsfreiheit.

Das Landgericht Berlin hat sich mit den oben genannten Argumenten der klägerischen Sichtweise angeschlossen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht Berlin erstinstanzlich entschieden. Es ist nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt von einem anderen Gericht anders beurteilt würde und die Beklagte gegen diese Entscheidung noch Rechtsmittel einlegen wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher dürfen sich sicher sein, dass versteckte Werbung auf Internetseiten nichts zu suchen hat. Es darf zukünftig nicht mehr möglich sein, in eine solche quasi „hineinzuschlittern“. Man muss – nach diesem Urteil – deutlich - darauf hingewiesen werden.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher davor geschützt, an Werbung zu geraten, obwohl er doch ursprünglich nur einen redaktionellen Artikel lesen wollte.

Gleichzeitig ist dieses Urteil eine Warnung an Unternehmen für die Gestaltung ihrer Webseiten. Hierin darf grundsätzlich – auch dies sagt dieses Urteil aus – keine Werbung versteckt sein, die als solche zunächst nicht offensichtlich erkennbar ist. Auf etwaige Provisionen muss deutlich hingewiesen werden.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher können davon ausgehen, dass sie auch im Internet nicht unverhofft an Werbung geraten können. Werbung (und Provisionen für etwaige Vertragsabschlüsse) müssen nach diesem Urteil deutlich und offensichtlich erkennbar sein.

Sollten sie dennoch in eine unerwartete Werbefalle hineintappen, können sie direkt Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit von dort aus weitere Schritte unternommen werden können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2020 hat das Aktenzeichen Az 52 O 194/18.

Stand: Mai 2020

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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