Ein Internetrouter mit angeschlossenen Kabeln

Internetnutzer aufgepasst bei den AGBs der Internetanbieter

Nach einem Urteil des Landgerichts München I gegen den Internetanbieter Vodafone Kabel Deutschland ist es diesem untersagt, drei Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, die es in sich haben. Dabei geht es um die Regelungen bei der Rückgabe von Empfangsgeräten (Router/Receiver) und Austauschgeräte.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Klägerin) gegen den Internetanbieter Vodafone Kabel Deutschland (Beklagter) auf Unterlassung geklagt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von drei AGB-Klauseln – mit dem nachstehenden Inhalt: Zunächst sollten die Verbraucher bei der Unterlassung der Rückgabe eines ihnen von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Routers oder Receivers zur Zahlung einer total überhöhten Pauschale verpflichtet sein. Diese Zahlungsverpflichtung sollte zweitens ohne Fristsetzung entstehen. Eine dritte Klausel sah für die Nacherfüllung eines mangelhaften Kaufgeräts den Austausch mit einem generalüberholten bereits gebrauchten Gerät vor.

Außerdem begehrt sie, dass der Beklagte sich nicht mehr auf diese in der Vergangenheit in Verträge mit Verbrauchern einbezogenen Klauseln berufen darf.  

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Beklagte gibt hier zu verstehen, dass die vorgenannten Klauseln vor allem zur Beschleunigung von Arbeitsprozessen aufgenommen worden seien. Hieran habe auch der Kunde ein ureigenes Interesse. Er wolle, dass seine Internetverbindung schnell und problemlos hergestellt wird. Ob der dafür von der Beklagten zur Verfügung gestellte Router oder Receiver nun neu oder „nur neuwertig“ ist, dürfe den Kunden nicht interessieren. Entscheidend sei doch in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Geräts. Im Übrigen diene die bisherige Verfahrensweise der Vermeidung von Elektromüll, was auch einem gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedürfnis entspreche.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte hier nicht die Interessen der Verbraucher im Blick hat, sondern die eigenen. Nur so lasse sich die fristlose Rückgabeverpflichtung unter erheblicher Strafzahlungsandrohung verstehen. Ihre These: Die Beklagte möchte schnell wieder „überprüfte Geräte“ als neuwertige herausgeben können, um die Kosten für eine Neuanschaffung zu sparen. Der Klägerin zufolge verstößt die Beklagte mit ihren Klauseln gegen zwingende Vorschriften des Kauf- und Gewährleistungsrechts. Es sei durchaus sinnvoll, dass nicht jedes Unternehmen diese Vorschriften, die vor allem dem Schutz des Verbrauchers dienen, individuell abändern kann. Das Müllvermeidungsargument sei zudem ein vorgeschobenes und nicht zielführendes Schutzargument.

Dieser Argumentation hat sich auch das Landgericht München I hier angeschlossen und der Klage stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht München I erstinstanzlich entschieden. Es kann also grundsätzlich noch Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Das Gericht hat hier jedoch festgestellt, dass vorgenannte AGB-Klauseln gängige Vorschriften des Kaufvertrags und Gewährleistungsrechts abändern. Dies ist für den Verbraucher nicht nur überraschend und benachteiligt diesen unangemessen, sondern es wendet sich gegen jahrzehntelang gefestigte Strukturen des BGB. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass gegen die landgerichtliche Entscheidung noch Rechtsmittel eingelegt werden und es noch eine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit geben wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Rechtsstellung des Verbrauchers gegenüber seinen Internetanbietern (hier speziell: Vodafone) wird gestärkt. Der Anbieter kann sich nicht mehr fadenscheinige AGB-Klauseln ausdenken, welche die gängigen gesetzlichen Bestimmungen aushöhlen und nur ihren ureigenen pekuniären Interessen dienen.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Dieses Urteil stellt klar, dass sich einzelne Wirtschaftsunternehmen nicht einfach über gängige gesetzliche Bestimmungen, die vor allem auch dem Schutz des Verbrauchers dienen, hinwegsetzen können. Die Rechtsstellung des Verbrauchers für die Verträge mit den „mächtigen“ Internetanbietern wird verbessert.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten die einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Internetanbieter genau lesen. Sollte sich – wider Erwarten – noch eine der vorstehend genannten Klauseln hierin befinden, müssen Verbraucher die eventuell daraus erwachsenden Verhaltensanforderungen unter Hinweis auf das hier besprochene Urteil nicht erfüllen. Zusätzlich sollte Kontakt zu der Verbraucherberatung vor Ort aufgenommen werden, damit von dort aus gegebenenfalls weitere Schritte unternommen werden können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts München I vom 25.03.2021 hat das Aktenzeichen Az 12 O 7213/20.

Stand: Juni 2021

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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